💡 Der bKV-Budgettarif aus Arbeitgebersicht: Ihre Fragen zur Mindestgröße und Einschlusspflicht
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) hat sich in den letzten Jahren von einem optionalen Benefit zu einem fast unverzichtbaren Instrument im Employer Branding und der Mitarbeiterbindung entwickelt. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels suchen Arbeitgeber verstärkt nach Wegen, die Attraktivität ihres Unternehmens zu steigern und gleichzeitig die Gesundheit und Zufriedenheit ihrer Belegschaft zu fördern.
Besonders der bKV-Budgettarif erfreut sich großer Beliebtheit. Er zeichnet sich durch seine Flexibilität und die überschaubaren Kosten aus, da er Mitarbeitenden ein festes, jährlich verfügbares Gesundheitsbudget für verschiedene Leistungen (z. B. Sehhilfen, Zahnprophylaxe, Heilpraktiker) zur Verfügung stellt. Doch bevor Sie diesen modernen Benefit einführen, stehen Sie als Arbeitgeber vor zwei zentralen Fragen, die essenziell für die Vertragsgestaltung sind: Ab wie vielen Mitarbeitern ist der Gruppenvertrag möglich? und Wer muss eingeschlossen werden?
Die Antworten auf diese Fragen sind nicht nur versicherungsrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich relevant und entscheiden darüber, ob die bKV ihr volles Potenzial als attraktives Mitarbeiter-Benefit entfalten kann.
🔢 Die Mindestanzahl: Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Gruppenvertrag möglich? #
Der Begriff „Gruppenvertrag“ impliziert, dass eine gewisse Mindestanzahl an Personen versichert werden muss, damit der Versicherer besondere Konditionen wie den Verzicht auf Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten gewähren kann. Diese Mindestanforderung ist eine wichtige versicherungstechnische Größe, um ein ausgeglichenes Kollektivrisiko zu gewährleisten.
Die gute Nachricht für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU): Die Einstiegshürden für die bKV sind in den letzten Jahren deutlich gesunken. Während früher oft eine Mindestanzahl von 20 oder mehr Mitarbeitenden erforderlich war, haben viele Versicherer ihre Angebote angepasst:
- Der Marktstandard: In der Praxis beginnen die meisten bKV-Anbieter mit Gruppenverträgen ab 5 bis 10 Mitarbeitern. Dies ist oft der „Sweet Spot“, ab dem die meisten Budgettarife verfügbar sind.
- Speziallösungen für Kleinstunternehmen: Einige Versicherer bieten sogar Lösungen ab 3 Mitarbeitern an. Dies richtet sich gezielt an sehr kleine Unternehmen, die ihren Mitarbeitern dennoch diesen attraktiven Benefit bieten möchten.
- Wichtig bei Sonderleistungen: Bei Tarifen mit höheren Risiken, wie Krankentagegeld oder rein stationären Tarifen, können die Mindestanforderungen der Versicherer wieder höher liegen, teilweise bei 20 oder 50 Mitarbeitern. Beim flexiblen Budgettarif sind die Schwellen in der Regel niedriger.
Fazit: Selbst als kleiner oder mittelständischer Betrieb müssen Sie auf das Instrument bKV nicht verzichten. Prüfen Sie jedoch die spezifischen Vorgaben Ihres Wunschanbieters. Die erforderliche Mindestanzahl ist der Schlüssel zur Nutzung der vereinfachten Annahmerichtlinien.
🤝 Die Einschlusspflicht: Wer muss versichert werden? #
Sobald die Mindestanzahl erreicht ist, stellt sich die Frage der Gruppenbildung und des Einschlusses der Belegschaft. Eine der größten Stärken des Gruppenvertrages ist, dass der Arbeitgeber bestimmen kann, welche Mitarbeitenden versichert werden – allerdings nicht willkürlich.
Gruppenbildung nach objektiven Kriterien
Der Arbeitgeber hat das Recht, Gruppen von Mitarbeitenden zu bilden, die in den Genuss der bKV kommen sollen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Kriterien für die Gruppenbildung müssen objektiv, sachlich nachvollziehbar und transparent sein.
Beispiele für zulässige Gruppenbildungen:
- Alle Mitarbeitenden: Die einfachste und am meisten motivierende Variante.
- Mitarbeitende ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit (z. B. ab 2 Jahren). Dies dient der Mitarbeiterbindung.
- Mitarbeitende in bestimmten Abteilungen (z. B. nur Vertrieb oder Produktion).
- Alle Führungskräfte/leitenden Angestellten.
- Mitarbeitende mit einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis. (Ausschluss der Probezeit ist üblich).
Wichtig: Unzulässige Kriterien
Sie dürfen keine Gruppen bilden, die auf willkürlichen oder diskriminierenden Merkmalen beruhen, wie etwa:
- Auswahl einzelner Personen per Namen ohne erkennbare Zugehörigkeit zu einer Gruppe.
- Kriterien, die gegen das AGG verstoßen (z. B. Alter, Geschlecht, Religion, ethnische Herkunft).
Die Beteiligungsquote (Teilnahmepflicht)
Häufig verlangen Versicherer zusätzlich zur Mindestanzahl eine Mindestbeteiligungsquote innerhalb der definierten Gruppe. Diese Quote liegt oft bei 75 % bis 90 %. Dies bedeutet, dass von der definierten Gruppe der anspruchsberechtigten Mitarbeiter ein Großteil am Gruppenvertrag teilnehmen muss, um die vereinfachten Annahmekriterien (ohne Gesundheitsprüfung) zu gewährleisten.
Die bKV als Gehaltsbestandteil
Da die bKV in der Regel als Sachbezug oder Gehaltsbestandteil gewährt wird, haben Mitarbeitende keinen Anspruch, abgelehnt zu werden. Verweigert ein anspruchsberechtigter Mitarbeiter die Aufnahme in den Vertrag, zählt er bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote als „nicht teilnehmend“, kann aber die bKV nicht aktiv blockieren, wenn die Quote ohnehin nicht bindend ist.
💰 Die Vorteile des Budgettarifs für den Arbeitgeber #
Der Budgettarif ist aus Sicht des Arbeitgebers besonders attraktiv, da er maximale Planungssicherheit und Kosteneffizienz bietet:
- Kostenkontrolle: Sie legen das jährliche Budget (z. B. 300 €, 600 € oder 1.000 € pro Mitarbeiter) fest. Die Kosten sind fix und klar kalkulierbar.
- Steuervorteile: Bei arbeitgeberfinanzierten bKV-Beiträgen kann oft die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze pro Monat und Mitarbeiter genutzt werden, wodurch die Leistung für den Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Dies macht die bKV zu einer weitaus effizienteren Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung.
- Hohe Flexibilität: Der Mitarbeiter kann das Budget flexibel für die Leistungen nutzen, die er gerade benötigt (Zahnreinigung, Brille, Vorsorgeuntersuchungen). Das steigert die wahrgenommene Wertschätzung.
❓ FAQ zum bKV-Budgettarif #
- Was passiert, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?Der Versicherungsschutz endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Der Mitarbeiter hat aber oft ein Übertrittsrecht in einen privaten Einzelvertrag beim Versicherer, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Beiträge muss er dann selbst zahlen.
- Können auch Minijobber oder Auszubildende eingeschlossen werden?Grundsätzlich ja, sofern sie als Arbeitnehmer gelten und in die objektiv definierte Gruppe fallen. Auch hier ist die Einhaltung der Gleichbehandlung wichtig.
- Welche steuerliche Behandlung ist für mich als Arbeitgeber am günstigsten?In den meisten Fällen ist die Nutzung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze am attraktivsten, da der Beitrag für den Arbeitnehmer abgabenfrei bleibt. Dies erfordert jedoch, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (Sachlohn). Eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG ist eine weitere Option, wenn die 50 € überschritten werden.
- Kann ich die bKV auch nur meinen langjährigen Mitarbeitern anbieten?Ja, eine Gruppenbildung nach Betriebszugehörigkeit (z. B. ab 5 Jahren) ist ein zulässiges, objektives Kriterium und wird oft genutzt, um die Loyalität besonders zu belohnen.
🎯 Zusammenfassung und Empfehlung #
Die betriebliche Krankenversicherung in Form eines Budgettarifs ist ein leistungsstarkes Instrument zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität. Sie bietet planbare Kosten, maximale Flexibilität für die Mitarbeitenden und klare steuerliche Vorteile, insbesondere durch die Nutzung des Sachbezugs.
Beachten Sie, dass der Gruppenvertrag in der Regel ab 5 bis 10 Mitarbeitern möglich ist und die Einschlusspflicht sich nach den objektiven Kriterien richtet, die Sie als Arbeitgeber festlegen (z. B. Abteilungszugehörigkeit oder Betriebszugehörigkeit). Eine willkürliche Auswahl einzelner Personen ist unzulässig.
Die Materie ist komplex und die richtige Wahl des Tarifs sowie die rechtssichere Gestaltung der Gruppenbildung ist entscheidend für den Erfolg.
Daher ist die dringende Empfehlung an jeden Arbeitgeber, der die Einführung einer bKV plant: Lassen Sie sich umfassend beraten! Ein spezialisierter Experte kann Ihnen helfen, die passende Mindestgröße zu erreichen, die Gruppenbildung arbeitsrechtlich abzusichern und das steuerlich optimalste Modell für Ihr Unternehmen zu finden.