Wer darf die Leistungen erbringen – Heilpraktiker oder nur Ärzte mit Zusatzbezeichnung?
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) in Form von Budgettarifen bietet Mitarbeitenden Zugang zu einer Vielzahl von Gesundheitsleistungen – darunter auch Naturheilverfahren und alternative Medizin. Doch wer darf diese Leistungen eigentlich erbringen? Müssen es Ärzte mit Zusatzbezeichnung sein oder sind auch Heilpraktiker zugelassen? Dieser Artikel klärt, welche Leistungserbringer bei bKV-Budgettarifen akzeptiert werden und worauf Arbeitgeber achten sollten.
🌿 Heilpraktiker als Leistungserbringer #
Viele bKV-Budgettarife erlauben ausdrücklich die Erstattung von Leistungen durch Heilpraktiker. Dazu zählen Behandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie oder andere naturheilkundliche Verfahren. Voraussetzung ist meist, dass der Heilpraktiker nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) abrechnet und über eine gültige Zulassung verfügt.
🧑⚕️ Ärzte mit Zusatzbezeichnung #
Alternativ können auch Ärzte mit Zusatzbezeichnung für Naturheilverfahren Leistungen erbringen. Diese Ärzte rechnen in der Regel nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ab und verfügen über eine schulmedizinische Ausbildung mit zusätzlicher Qualifikation in Bereichen wie Akupunktur, Chirotherapie oder Homöopathie.
🔄 Wahlfreiheit für Versicherte #
Ein großer Vorteil moderner bKV-Budgettarife ist die Wahlfreiheit: Mitarbeitende können selbst entscheiden, ob sie eine naturheilkundliche Behandlung lieber bei einem Heilpraktiker oder einem spezialisierten Arzt durchführen lassen. Die Erstattung erfolgt in beiden Fällen – solange die Leistung im Tarif enthalten ist und das Budget nicht überschritten wird.
📋 Voraussetzungen für die Erstattung #
Damit die Kosten übernommen werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Die Behandlung muss im Leistungskatalog des Tarifs enthalten sein.
- Der Leistungserbringer muss eine gültige Zulassung besitzen.
- Die Abrechnung muss nach anerkannten Verzeichnissen erfolgen (GebüH oder GOÄ).
- Die Rechnung muss formal korrekt und nachvollziehbar sein.
🛡️ Vorteile für Arbeitgeber #
Die Einbindung von Heilpraktikern und Ärzten mit Zusatzbezeichnung erweitert das Leistungsspektrum und erhöht die Attraktivität der bKV:
- Vielfältige Gesundheitsangebote für unterschiedliche Bedürfnisse
- Stärkung der Mitarbeiterzufriedenheit durch individuelle Wahlmöglichkeiten
- Förderung der Prävention und ganzheitlichen Gesundheitsversorgung
❓ Häufige Fragen zur Leistungserbringung #
- Dürfen Heilpraktiker Leistungen im bKV-Budgettarif erbringen?
Ja, viele Tarife erstatten Leistungen durch zugelassene Heilpraktiker nach GebüH.
- Sind auch Ärzte mit Zusatzbezeichnung zugelassen?
Ja, Leistungen durch Ärzte mit naturheilkundlicher Zusatzqualifikation sind ebenfalls erstattungsfähig.
- Muss ich mich vorab entscheiden, wer die Leistung erbringt?
Nein, die Wahl liegt beim Mitarbeitenden – je nach persönlicher Präferenz.
- Welche Abrechnungsgrundlagen gelten?
Heilpraktiker rechnen nach GebüH, Ärzte nach GOÄ.
- Wer prüft die Rechnung?
Die Versicherung prüft die Rechnung auf formale und inhaltliche Richtigkeit vor der Erstattung.
bKV-Tarife mit Naturheilverfahren #
Diese sind z.B. bei diesen Tarifen enthalten:
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📌 Zusammenfassung #
Im bKV-Budgettarif können Leistungen sowohl von Heilpraktikern als auch von Ärzten mit Zusatzbezeichnung erbracht werden – je nach Tarif und Leistungskatalog. Diese Wahlfreiheit erhöht die Flexibilität und Attraktivität der betrieblichen Krankenversicherung. Voraussetzung für die Erstattung ist eine korrekte Abrechnung und eine gültige Zulassung des Leistungserbringers.
Hinweis für Arbeitgeber:
Wer eine bKV einführen möchte, sollte sich individuell beraten lassen – insbesondere zur Frage, welche Leistungserbringer im gewünschten Tarif zugelassen sind. Eine professionelle Beratung hilft, die passende Lösung für das Unternehmen und die Mitarbeitenden zu finden.


