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Wer darf die Leistungen erbringen – Heilpraktiker oder nur Ärzte mit Zusatzbezeichnung?
Bei Budgettarifen in der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) können Leistungen für Naturheilverfahren sowohl von Heilpraktikern als auch von Ärzten mit entsprechender Zusatzbezeichnung erbracht werden. Der genaue Leistungsumfang hängt aber immer vom jeweiligen Tarif und Versicherer ab.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Leistungen von Heilpraktikern: In den meisten bKV-Budgettarifen werden Behandlungen durch Heilpraktiker abgedeckt. Die Erstattung erfolgt in der Regel gemäß der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
- Leistungen von Ärzten: Auch ärztlich erbrachte Naturheilverfahren, beispielsweise von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“, „Akupunktur“ oder „Homöopathie“, sind oft im Leistungskatalog enthalten. Hierbei orientieren sich die Versicherer meist am Hufeland-Verzeichnis und den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
- Osteopathie und Chiropraktik: Diese werden häufig explizit als Teil der Naturheilverfahren in bKV-Tarifen genannt, unabhängig davon, ob sie von einem Heilpraktiker oder einem Arzt durchgeführt werden.
Es ist wichtig, die genauen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs zu prüfen, da die Erstattungshöhen und die abgedeckten Methoden variieren können.