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Können Familienangehörigen im bKV-Budgettarif versichert werden?
In den meisten Fällen ist die betriebliche Krankenversicherung (bKV) primär als Zusatzleistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer konzipiert. Daher sind Familienangehörige nicht automatisch über den bKV-Budgettarif mitversichert. Die Verträge werden in der Regel so gestaltet, dass nur der Beschäftigte die Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und spezielle Angebote. Einige Versicherungsunternehmen bieten Tarife an, bei denen es möglich ist, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder gegen einen Aufpreis in den Vertrag einzubeziehen. Die Beiträge für diese private Zusatzversicherung trägt dann in der Regel der Mitarbeiter selbst.
Ein großer Vorteil dieser Option ist, dass die Mitversicherung der Familienangehörigen oft ohne Gesundheitsprüfung möglich ist, was den Zugang auch bei bestehenden Vorerkrankungen erleichtert.
Das sogenannte „Öffnungsfenster“
Um die Mitversicherung ohne Gesundheitsprüfung zu ermöglichen, nutzen viele Versicherer ein „Öffnungsfenster“ oder eine bestimmte Frist.
- Dauer des Öffnungsfensters: Dieses Fenster kann zwei, drei, sechs Monate oder je nach Anbieter aber auch bis zu zwölf Monate offen sein.
- Ablauf: Innerhalb dieser Frist, die mit dem Start des eigenen bKV-Vertrags beginnt, können die Familienangehörigen angemeldet werden. Nach Ablauf des Fensters ist eine Mitversicherung meist nur noch mit einer Gesundheitsprüfung möglich.
Achtung: Ausschlüsse und Wartezeiten
Obwohl die meisten bKV-Tarife mit dem Vorteil „keine Wartezeiten“ werben, gibt es hier wichtige Ausnahmen.
- Laufende oder angeratene Behandlungen: Je nach Anbieter und Tarif kann es für Familienangehörige Ausschlüsse für Behandlungen geben, die bereits vor dem Versicherungsbeginn begonnen oder angeraten wurden. Dies betrifft häufig teure Leistungen wie Zahnersatz oder Kieferorthopädie. Es ist daher entscheidend, die genauen Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob auch „angeratene und laufende Behandlungen“ mitversichert sind.
- Wartezeiten: Auch wenn die Regelung „keine Wartezeiten“ häufig gilt, kann es eine Wartezeit von z.B. bis zu drei Monaten geben. Das bedeutet, dass die Leistungen erst nach Ablauf dieser Frist in Anspruch genommen werden können.
Spezielle Familien-Tarife
Viele Versicherer haben spezielle Tarife entwickelt, die gezielt auf die Bedürfnisse von Familienangehörigen zugeschnitten sind. Diese können sich in den Leistungen oder im Budget von den Tarifen für Mitarbeiter unterscheiden. Oftmals sind diese speziellen Familientarife besonders attraktiv kalkuliert und bieten einen umfassenden Schutz zu deutlich günstigeren Konditionen als eine reguläre private Zusatzversicherung.
Die genauen Bedingungen – wer als Familienangehöriger gilt, die Dauer des Öffnungsfensters und die Höhe der Beiträge – hängen stark vom jeweiligen Vertrag und den Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft ab. Es lohnt sich daher immer, direkt bei der Personalabteilung oder einem unabhängigen bKV-Berater nachzufragen.
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