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Was bedeutet Regelhöchstsätze der GOÄ?

Regelhöchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben für Heilpraktiker bei einem Betriebliche Krankenversicherung (BKV) Budgettarif eine spezielle Bedeutung: Sie definieren oft die Obergrenze für die Erstattung bestimmter Leistungen.


1. GOÄ als Erstattungsgrundlage

Die GOÄ regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen. Viele private Krankenversicherungen, und somit auch BKV-Tarife, nutzen die GOÄ als Maßstab für die Erstattungshöhe – auch für Leistungen von Heilpraktikern. Dabei wird oft festgelegt, dass die Erstattung für eine Heilpraktikerleistung den Betrag nicht übersteigt, den ein Arzt für eine vergleichbare Leistung nach dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz der GOÄ abrechnen würde.

  • Beispiel: Eine Akupunkturbehandlung könnte im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) einen bestimmten Preis haben. Die BKV erstattet jedoch nur den Betrag, der für eine Akupunkturbehandlung nach der GOÄ (Ziffer 269) mit dem 2,3-fachen Satz zulässig wäre.

2. Begrenzung durch das BKV-Budget

Die Regelhöchstsätze der GOÄ sind dabei nur eine von zwei Begrenzungen. Die wichtigere ist das jährliche Budget des BKV-Tarifs.

  • Das BKV-Budget ist eine festgelegte Höchstsumme pro Kalenderjahr, die für alle im Tarif enthaltenen Leistungen – wie Heilpraktiker, Sehhilfen oder Zahnprophylaxe – zur Verfügung steht.
  • Die Erstattung einer Heilpraktikerleistung ist somit doppelt begrenzt: Sie darf den Wert des Regelhöchstsatzes der GOÄ nicht überschreiten und muss sich innerhalb des jährlichen Budgets bewegen. Ist das Budget ausgeschöpft, gibt es keine weitere Erstattung.

3. Keine gesetzliche Abrechnungsgrundlage für Heilpraktiker

Es ist wichtig zu verstehen, dass Heilpraktiker nicht nach der GOÄ abrechnen dürfen, da diese Ärzten vorbehalten ist. Heilpraktiker nutzen stattdessen Honorarvereinbarungen oder orientieren sich am GebüH, das keine gesetzliche Bindung hat. Das bedeutet, dass der Heilpraktiker in seiner Rechnung den vollen Betrag verlangen kann, der sich aus seiner Honorarvereinbarung oder dem GebüH ergibt. Wenn dieser Betrag die Obergrenze des BKV-Tarifs (z. B. den GOÄ-Regelhöchstsatz) übersteigt, muss der Patient die Differenz selbst tragen.

Kosten für Naturheilverfahren sind z.B. bei diesen Tarifen enthalten:

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