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Sind gesetzliche Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel ebenfalls erstattungsfähig?
Ja, in den meisten Fällen sind die gesetzlichen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel in bKV-Budgettarifen erstattungsfähig. Dies ist ein wesentlicher Vorteil, da es die finanzielle Belastung für die Mitarbeiter reduziert.
Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:
- Abdeckung von Zuzahlungen: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel einen Großteil der Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dennoch muss der Versicherte eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten (meist 10% des Preises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Viele bKV-Tarife sind speziell dafür konzipiert, diese Zuzahlungen auszugleichen.
- Volle Erstattung: Anbieter von bKV-Budgettarifen werben oft damit, dass sie eine „100%ige Erstattung“ von ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln ermöglichen, was die Zuzahlungen einschließt. Dies gilt sowohl für Medikamente, die über ein Kassenrezept, als auch für solche, die über ein Privatrezept verordnet wurden.
- Teil des Budgets: Die Erstattung der Zuzahlungen erfolgt aus dem jährlichen Budget, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass die Summe der Erstattungen für Zuzahlungen und andere Leistungen die festgelegte Budgethöhe nicht überschreiten darf.
- Voraussetzung: Auch hier ist in der Regel eine ärztliche Verordnung notwendig, um die Erstattungsfähigkeit der Zuzahlungen nachzuweisen. Man reicht den Beleg aus der Apotheke oder die Arztrechnung bei der Versicherung ein, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Die Erstattung der gesetzlichen Zuzahlungen ist somit ein Kernbestandteil vieler bKV-Budgettarife und ein wichtiges Argument für Unternehmen, eine solche Absicherung anzubieten