bKV: Obligatorium oder freiwillige Teilnahme für Arbeitgeber?

bKV Obligatorium oder freiwillige Teilnahme

Betriebliche Krankenversicherung einführen, aber wie: Sollen alle Beschäftigten automatisch eingeschlossen werden, oder darf jeder Einzelne selbst entscheiden, ob er mitmacht? Diese Frage stellt sich fast jeder Arbeitgeber, sobald die Grundsatzentscheidung für eine bKV (betriebliche Krankenversicherung) gefallen ist, und sie hat mehr Tragweite, als es auf den ersten Blick scheint. Denn davon hängt ab, ob der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangt, wie hoch am Ende die Kosten ausfallen und wie das Angebot arbeitsrechtlich einzuordnen ist.

Die kurze Antwort vorab: Beide Wege sind zulässig, sie unterscheiden sich aber deutlich in der praktischen Umsetzung. Ein Obligatorium bedeutet, dass eine zuvor festgelegte Gruppe von Beschäftigten – etwa alle Mitarbeiter ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder alle Vollzeitkräfte – automatisch und ohne individuelle Entscheidung in die bKV einbezogen wird. Bei der freiwilligen Variante entscheidet jede einzelne Person, ob sie teilnimmt, häufig verbunden mit einer eigenen Kostenbeteiligung. Welcher Weg sinnvoller ist, hängt von der Betriebsgröße, der Altersstruktur der Belegschaft und dem gewählten Tarifmodell ab.

bKV: Obligatorium oder freiwillige Teilnahme – Was ist der Unterschied?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Versicherungstechnik. Bei einem Gruppenvertrag, der alle oder eine klar abgegrenzte Gruppe von Beschäftigten automatisch einschließt, verzichten Versicherer in aller Regel auf eine individuelle Gesundheitsprüfung, also die Abfrage von Vorerkrankungen bei Vertragsschluss. Das funktioniert, weil sich in einer verpflichtend zusammengesetzten Gruppe gesunde und weniger gesunde Personen statistisch mischen und der Versicherer so ein kalkulierbares Durchschnittsrisiko übernimmt. Wird die Teilnahme dagegen freiwillig gestellt, entscheidet sich typischerweise eher, wer einen konkreten Bedarf sieht – etwa weil ohnehin Zahnbehandlungen oder Facharzttermine anstehen. Versicherer reagieren darauf, indem sie bei freiwilligen Einzelbeitritten Gesundheitsfragen stellen, Wartezeiten vorsehen oder Risikozuschläge kalkulieren, um diese sogenannte Antiselektion abzufedern.

Für den Arbeitgeber bedeutet das in der Praxis: Ein Obligatorium vereinfacht die Verwaltung erheblich, weil keine Einzelfallprüfung nötig ist und alle Beschäftigten der einbezogenen Gruppe zum gleichen Zeitpunkt und ohne Ablehnungsrisiko versichert werden. Der Preis dafür ist, dass auch für Beschäftigte gezahlt wird, die das Budget kaum in Anspruch nehmen. Eine freiwillige Lösung erlaubt es dem Einzelnen, selbst abzuwägen, ob ihm der Nutzen die eigene Kostenbeteiligung wert ist – schafft aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch individuelle Anmeldungen, Fristen und im Zweifel Ablehnungen einzelner Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen.


Die Rolle des Gesundheitsbudgets in der bKV

Ein Gesundheitsbudget, also ein jährlich zur Verfügung stehender Betrag für Vorsorge, Zahnersatz, Sehhilfen oder alternative Heilmethoden, wird in Budgettarifen meist in festen Stufen angeboten. Übliche Budgethöhen bewegen sich in einer Bandbreite von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro im Jahr, wobei die konkrete Ausgestaltung je nach Anbieter und Tarif variiert. Diese Budgetstufe kann für alle einbezogenen Beschäftigten identisch sein oder nach Position und Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden – das regelt die sogenannte Versorgungsordnung, also das interne Dokument, das festlegt, wer in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen eingeschlossen wird.

In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf diesen Artikel zum Thema: bKV Mindestteilnehmerzahl im Gruppenvertrag.

Arbeitsrechtlich ist bei jeder Form der Ausgestaltung der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Werden nur bestimmte Gruppen von Beschäftigten einbezogen, etwa nur Führungskräfte oder nur Beschäftigte in Vollzeit, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen; eine willkürliche oder diskriminierende Abgrenzung, etwa nach Alter oder Geschlecht, ist unzulässig und kann Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Zulässig sind dagegen objektive Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Vertragsart oder Beschäftigungsumfang, sofern sie nachvollziehbar und einheitlich angewendet werden.

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, ist zudem die Mitbestimmung zu beachten. Die Ausgestaltung betrieblicher Sozialleistungen – also die Frage, wer nach welchen Regeln in eine bKV einbezogen wird und wie das Budget verteilt wird – unterliegt nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Mitbestimmung des Betriebsrats, auch wenn die Einführung der Leistung als solche freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgt. Das betrifft insbesondere die Verteilungsgrundsätze, nicht aber die grundsätzliche Entscheidung, ob überhaupt eine bKV angeboten wird.

Steuerlich ist die Frage, ob die Teilnahme obligatorisch oder freiwillig erfolgt, für sich genommen nicht entscheidend. Relevant ist vor allem, wie der Arbeitgeberbeitrag lohnsteuerlich behandelt wird. Wird der Beitrag zur bKV als Sachbezug gewährt, gilt eine monatliche Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz, die seit dem Jahr 2022 bei 50 Euro liegt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Sachzuwendung und nicht um eine Geldleistung handelt und dass diese Freigrenze zusammen mit anderen Sachbezügen desselben Monats nicht überschritten wird. Wird die Grenze überschritten, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der gesamte Betrag steuer– und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Ob und wie ein bKV-Beitrag im Einzelfall als Sachbezug einzuordnen ist, welche Auswirkungen eine monatliche oder jährliche Beitragszahlung hat und wie sich eine freiwillige Eigenbeteiligung der Beschäftigten steuerlich auswirkt, ist im Einzelfall mit dem zuständigen Steuerberater oder dem Finanzamt zu klären; eine pauschale Einordnung verbietet sich, weil die Behandlung von der konkreten vertraglichen Gestaltung abhängt.

Passend dazu haben wir einen weiteren Beitrag zum Thema: bKV Mitarbeiter informieren.

Für die Kostenplanung des Arbeitgebers ergibt sich aus alledem ein Zielkonflikt, den es abzuwägen gilt. Ein Obligatorium führt zu planbaren, aber auf Dauer höheren Gesamtkosten, weil das Budget für die gesamte einbezogene Gruppe gezahlt wird, unabhängig vom individuellen Nutzungsgrad. Eine freiwillige Lösung senkt tendenziell die Gesamtausgaben, weil nur tatsächlich teilnehmende Beschäftigte einen Beitrag verursachen, bringt aber das Risiko mit sich, dass gerade die Beschäftigten mit geringem Versorgungsbedarf fernbleiben und der Versicherer dies bei der Kalkulation der Einzelbeiträge berücksichtigt. Auch die Wirkung auf die Mitarbeiterbindung fällt unterschiedlich aus: Eine für alle geltende Leistung wird häufiger als selbstverständlicher Teil des Gesamtpakets wahrgenommen, während eine freiwillige Option von einem Teil der Belegschaft möglicherweise gar nicht wahrgenommen oder in Anspruch genommen wird.

Nicht jeder Betrieb ist mit einer verpflichtenden Lösung gut beraten, und nicht jeder Betrieb profitiert von einer freiwilligen. Kleinere Betriebe mit stabiler, überschaubarer Belegschaft können ein Obligatorium administrativ einfacher umsetzen, während Betriebe mit stark schwankender Personalstruktur oder hohem Teilzeitanteil möglicherweise eine differenzierte, freiwillige Lösung bevorzugen. Auch die Frage, ob Neueinstellungen automatisch nach einer Wartezeit eingeschlossen werden oder sich aktiv anmelden müssen, gehört in diese Abwägung und sollte in der Versorgungsordnung eindeutig geregelt werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Wer als Arbeitgeber vor dieser Entscheidung steht, sollte im nächsten Schritt die eigene Belegschaftsstruktur – Altersverteilung, Anteil Teilzeit, Fluktuation – zusammenstellen und diese Angaben mit einem erfahrenen bKV-Makler besprechen. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob ein Gruppenvertrag ohne Gesundheitsprüfung infrage kommt, welche Mindestbedingungen gelten und wie die bKV optimal gestaltet werden kann.

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu steuerlichen und rechtlichen Fragen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt, insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater. Eine Rechtsberatung im Einzelfall dürfen nur die dazu befugten Personen leisten, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Zusatzversicherung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten können, um zusätzliche Gesundheitsleistungen zu finanzieren.

Was sind die Vorteile eines Obligatoriums in der bKV?

Ein Obligatorium vereinfacht die Verwaltung und ermöglicht eine Versicherung ohne individuelle Gesundheitsprüfung, was für alle Beschäftigten gilt.

Wie funktioniert die freiwillige Teilnahme an der bKV?

Bei der freiwilligen Teilnahme entscheidet jeder Mitarbeiter selbst, ob er sich versichern möchte, oft verbunden mit einer eigenen Kostenbeteiligung.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der bKV?

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung der bKV, insbesondere hinsichtlich der Verteilung des Budgets und der Gruppen, die einbezogen werden.

Wie wirkt sich die bKV auf die Mitarbeiterbindung aus?

Eine bKV, die für alle Beschäftigten gilt, wird oft als selbstverständlicher Teil des Gesamtpakets wahrgenommen, während freiwillige Optionen möglicherweise weniger Beachtung finden.

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Ingrida Sander

Ingrida Sander

Geschäftsführerin

Finanz- und Versicherungsmakler Sander GmbH

Telefon: 06483-2424-900 | Email: bkv@makler-sander.com