Pauschale Versteuerung der bKV: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Eine mittelständische Geschäftsführerin plant ein Gesundheitsbudget für 80 Beschäftigte und stößt bei der Kalkulation auf eine Zahl, die sie nicht erwartet hatte: Die Lohnsteuer auf den Beitrag soll pauschal anfallen, nicht individuell über die Gehaltsabrechnung jedes Einzelnen. Genau hier beginnt die Frage, um die es in der Praxis immer wieder geht – wie diese sogenannte bKV pauschale Versteuerung rechtlich ausgestaltet ist und worin sie sich von der klassischen, mitarbeiterindividuellen Versteuerung unterscheidet.
Bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für einen Budgettarif – einen Tarif, bei dem die Beschäftigten ein jährliches Gesundheitsbudget für Zusatzleistungen wie Zahnersatz, Sehhilfen oder alternative Heilmethoden zur Verfügung haben. Steuerlich handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich zum Gehalt gewährt. Nach den Recherchen zu diesem Thema gilt: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und die jeweiligen Arbeitnehmenden sind die Versicherten, und für die Beschäftigten stellt der Beitrag grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Die Frage ist also nicht, ob überhaupt Steuer anfällt, sondern wer sie trägt und in welcher Form.
Die einfachste Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Wenn der monatliche bKV-Beitrag pro Person innerhalb einer bestimmten Bagatellgrenze bleibt, entsteht gar keine Steuerlast. Diese Sachbezugsfreigrenze gilt für geldwerte Vorteile, die als Sachleistung – also nicht als Bargeld – gewährt werden, und die bKV zählt dazu, solange kein Barzuschuss fließt. Nach einer Quelle aus dem Lohnbereich wurde diese steuerfreie Sachbezugsgrenze ab 2022 von 44 auf 50 Euro erhöht, und zwar durch das Jahressteuergesetz 2020. Liegt der monatliche Beitrag pro Beschäftigtem und Monat unterhalb dieser Grenze und werden keine weiteren Sachbezüge gewährt, die die Grenze in Summe überschreiten, bleibt die bKV für die Belegschaft komplett steuer– und sozialversicherungsfrei. Genau deshalb bewegen sich viele Budgettarife am Markt bewusst in diesem Rahmen.
Sobald der Beitrag diese Freigrenze überschreitet – etwa weil ein höheres Budget gewählt wird oder weil bereits andere Sachzuwendungen wie ein Tankgutschein die Grenze ausschöpfen –, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Das ist eine Besonderheit von Freigrenzen gegenüber Freibeträgen und ein Punkt, den viele Arbeitgeber unterschätzen. In diesem Moment kommt die pauschale Versteuerung ins Spiel: Statt die Steuer über die individuelle Lohnsteuerkarte jedes einzelnen Beschäftigten abzuführen, übernimmt der Arbeitgeber die Steuer zentral und mit einem einheitlichen Satz.
Die gesetzlichen Grundlagen der pauschalen Versteuerung
Für diese Pauschalierung stehen im Kern zwei gesetzliche Wege zur Verfügung. Der gebräuchlichere ist die Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG), die speziell für Sachzuwendungen an Beschäftigte gedacht ist. Nach den vorliegenden Quellen kann für den bKV-Beitrag die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG angewandt werden, wobei diese Möglichkeit speziell für Sachlohn gilt, der pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert wird. Diese Variante lässt sich für Sachzuwendungen in Höhe von höchstens 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nutzen, wobei kein vorheriger Antrag nötig ist. Der Arbeitgeber muss also nicht erst beim Finanzamt um Erlaubnis bitten, sondern kann die Pauschalierung direkt in der Lohnbuchhaltung anwenden.
In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf diesen Artikel zum Thema: bKV als Sachbezug bis 50 Euro.
Der zweite Weg ist die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG, die auf den individuellen Durchschnittssteuersatz der Belegschaft abstellt statt auf einen starren Satz von 30 Prozent. Dieser Weg ist rechnerisch aufwendiger. Liegt der Durchschnittssteuersatz der Belegschaft unter 30 Prozent, fällt die Steuerlast nach dieser Methode niedriger aus als nach dem festen Satz. Allerdings ist hier ein zusätzlicher Verwaltungsschritt erforderlich: Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Ein Fachbeitrag bringt die Entscheidung zwischen beiden Wegen auf den Punkt: Der feste Satz von 30 Prozent nach § 37b EStG wirkt sich dort aus, wo der Durchschnittssteuersatz der Belegschaft darüber liegt. In Betrieben mit überwiegend gut verdienenden Fach- und Führungskräften ist das häufig der Fall; die Steuerlast fällt dann niedriger aus als bei der individuellen Veranlagung. Welches Ergebnis sich im Einzelfall einstellt, ergibt die Berechnung anhand der tatsächlichen Gehaltsstruktur.
Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalversteuerung
Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG betrifft ausschließlich die Lohnsteuer, nicht automatisch die Sozialversicherung. Eine der eingesehenen Quellen weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das bedeutet, ein Arbeitgeber, der glaubt, mit der Pauschalsteuer alle Nebenkosten des bKV-Beitrags erledigt zu haben, könnte böse überrascht werden. Daher ist es wichtig, die Gesamtkosten im Blick zu behalten und die verschiedenen Aspekte der bKV pauschalen Versteuerung zu berücksichtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung für die bKV pauschale Versteuerung von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Unternehmensstruktur, die Gehaltsstruktur der Belegschaft und die Höhe der gewählten Budgettarife. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt der Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt.
Die bKV pauschale Versteuerung bietet sowohl Vor- als auch Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden sollten. Ein gut durchdachtes Gesundheitsbudget kann nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen, sondern auch steuerliche Vorteile für das Unternehmen mit sich bringen. Letztendlich hängt die Wahl der Versteuerungsart von den individuellen Gegebenheiten und Zielen des Unternehmens ab.
In der heutigen Zeit, in der Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter immer mehr in den Fokus rücken, ist die betriebliche Krankenversicherung ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber. Die Entscheidung über die Versteuerung sollte daher nicht leichtfertig getroffen werden, sondern wohlüberlegt sein.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die bKV pauschale Versteuerung?
Die bKV pauschale Versteuerung ist eine steuerliche Regelung, bei der der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung zentral und einheitlich abführt.
Wie wirkt sich die pauschale Versteuerung in der Lohnabrechnung aus?
Der Arbeitgeber führt die Steuer einheitlich für alle begünstigten Zuwendungen ab; eine Zuordnung zur Lohnabrechnung der einzelnen Beschäftigten entfällt. Ob die Steuerlast dadurch höher oder niedriger ausfällt als bei der individuellen Versteuerung, hängt vom Steuersatz der Belegschaft ab.
Gibt es eine Freigrenze für die bKV?
Ja, es gibt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat. Liegt der Beitrag unter dieser Grenze, bleibt er steuer- und sozialversicherungsfrei.
In welchen Fällen kommt die pauschale Versteuerung in Betracht?
Sie kommt in Betracht, sobald die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist und die Zuwendung damit steuerpflichtig wird. Ob die Steuerlast dabei über oder unter der individuellen Versteuerung liegt, hängt vom Steuersatz der Belegschaft ab.
Wie unterscheiden sich die beiden Versteuerungswege?
Die Versteuerung nach § 37b EStG ist einfacher und pauschal, während die nach § 40 Abs. 1 EStG auf den individuellen Steuersatz der Mitarbeiter basiert und aufwendiger ist.
