bKV als Sachbezug bis 50 Euro: Vorteile für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten kalkuliert für eine betriebliche Zusatzkrankenversicherung 25 Euro pro Kopf und Monat – und die Personalabteilung fragt sich, ob dieser Betrag beim Mitarbeiter überhaupt als zusätzliches Einkommen ankommt oder ob Steuer und Sozialabgaben einen Teil davon auffressen. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wie der Beitrag arbeitsrechtlich eingeordnet wird. Wird er richtig gestaltet, bleibt er bis zu einer bestimmten Grenze vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Die entscheidende Regelung ist die sogenannte Sachbezugsfreigrenze.
Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld, sondern in Form einer Ware oder Dienstleistung gewährt wird – bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV), also der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversicherung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, ist das der Versicherungsschutz selbst, nicht ein Geldbetrag. Der 50-Euro-Sachbezug ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – bis 50 Euro pro Mitarbeitendem und Monat bleibt die Sachleistung für beide Seiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG), ab 50,01 Euro wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Das ist der Kern der Antwort auf die Frage im Titel: Solange der monatliche bKV-Beitrag je Mitarbeiter diese Grenze nicht überschreitet, fällt weder beim Betrieb noch bei der Belegschaft Lohnsteuer oder Sozialversicherung an.
Diese Grenze war lange als “44-Euro-Regel” bekannt, gilt in dieser Höhe aber schon seit einigen Jahren nicht mehr. Seit der Erhöhung der Freigrenze im Jahr 2022 von 44 auf 50 Euro dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten monatlich bis zu 50 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Betrag ist seither stabil geblieben. Die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro gilt auch 2026 unverändert. Wer also noch mit der alten Zahl rechnet, sollte seine Kalkulation aktualisieren, denn der zusätzliche Spielraum von sechs Euro kann bei der Tarifwahl durchaus den Unterschied machen.
Wichtig ist dabei ein Detail, das häufig übersehen wird: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Bei einem Freibetrag wäre nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, bei einer Freigrenze dagegen der gesamte Betrag, sobald sie überschritten wird. Bei Überschreitung der 50 Euro (und sei es um nur einen Cent!) wird der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein bKV-Beitrag von 51 Euro ist also nicht nur mit dem einen Euro Differenz steuerpflichtig, sondern in voller Höhe. Das macht die genaue Kalkulation und laufende Kontrolle zur Pflichtaufgabe, nicht zur Kür.
Rechtsgrundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Die Finanzverwaltung hat die Anwendung auf die bKV ausdrücklich bestätigt. Die Steuerfreiheit kann im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro genutzt werden, wenn kein Barzuschuss geleistet wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für seine Arbeitnehmenden abschließt (Versicherungsnehmer) und direkt bezahlt (BMF, Schreiben vom 13. April 2021). Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen Versicherungsnehmer sein und die Beiträge unmittelbar an den Versicherer überweisen. Der Mitarbeiter erhält ausschließlich den Versicherungsschutz, keine wählbare Geldalternative.
Wird stattdessen ein Zuschuss zum Gehalt gezahlt, den der Mitarbeiter selbst zur Beitragszahlung verwendet, gilt dies als Barlohn und ist von Anfang an steuerpflichtig. Eine Besonderheit, die in der Praxis leicht zu Fehlkalkulationen führt, ist die Zusammenrechnung mit anderen Sachbezügen. Die 50-Euro-Grenze gilt nicht isoliert für die bKV, sondern für sämtliche Sachbezüge, die ein Mitarbeiter im selben Monat erhält. Wer zusätzlich zur bKV noch einen Tankgutschein, einen Zuschuss zum Fitnessstudio oder eine Sachbezugskarte gewährt, muss alle diese Werte addieren.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Bei einer bKV von 20 Euro und einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft von 25 Euro monatlich bleibt der Gesamtwert von 45 Euro unterhalb der Grenze und damit steuerfrei; kommt noch ein Jobticket-Zuschuss von 15 Euro hinzu, übersteigt die Summe von 60 Euro die Freigrenze, und alle Sachbezüge (nicht nur die 10 Euro Überschreitung) werden steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wer neben der bKV weitere Benefits im Sachbezugssystem plant, sollte deshalb einen festen Puffer einkalkulieren und die monatliche Auslastung dokumentieren.
Für den Betrieb liegt der Nutzen auf der Hand: Ein Beitrag, der als Sachbezug abgerechnet wird, kommt beim Mitarbeiter ungeschmälert an, ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzliche Lohnnebenkosten tragen. Ein Blick auf die reine Zahlungskette zeigt den Effekt: Ein jährlicher Arbeitgeberbeitrag von 180 Euro für die bKV kann bei manchen Anbietern einem Gesundheitsbudget von deutlich höherem Wert entsprechen, weil der Versicherungsanbieter für diese Beitragszahlung ein jährliches Gesundheitsbudget von 400 Euro offeriert, was der Mitarbeiter frei für die gewünschten Gesundheitsleistungen nutzen kann. Das Gesundheitsbudget ist dabei ein festgelegtes jährliches Kontingent, das der Versicherte für definierte Leistungen wie Vorsorge, Zahnreinigung oder Sehhilfen abrufen kann, ohne dass es sich um eine klassische Kostenerstattung im Schadenfall handelt. Solche Modelle sind bei Budgettarifen verbreitet, wobei die Budgetstufen je nach Anbieter unterschiedlich ausfallen und üblicherweise bei 300, 600, 900 oder 1.200 Euro im Jahr liegen.
Die Sachbezugslösung ist auch für geringfügig Beschäftigte relevant, was gerade in Branchen mit vielen Minijobs praktisch bedeutsam ist. Falls Sie Ihren Minijobbern Sachbezüge gewähren und diese in Summe unter 50 Euro im Monat bleiben, wird der Betrag nicht auf das monatliche Entgelt angerechnet. Das bedeutet, dass sich am Status des Minijobs nichts ändert, selbst wenn Gehalt und Sachbezug rechnerisch die reguläre Verdienstgrenze übersteigen würden. Für Betriebe mit vielen Teilzeit- oder Aushilfskräften ist das ein Argument, das über die reine Steuerersparnis hinausgeht.
Gegen die Sachbezugslösung spricht der administrative Aufwand, den man nicht kleinreden sollte. Sie müssen die Freigrenze monatlich für jeden Mitarbeiter einzeln überwachen, andere Sachzuwendungen im Blick behalten und die Dokumentationspflichten in der Lohnbuchhaltung sauber erfüllen. Überschreitet ein Beitrag die Grenze, sei es durch eine Beitragsanpassung des Versicherers oder durch zusätzliche Benefits, wird der komplette Betrag rückwirkend steuerpflichtig, was in der Lohnabrechnung zu Korrekturen führt. Zudem lässt sich mit 50 Euro monatlich nur ein begrenztes Leistungsniveau abbilden; wer umfangreicheren Versicherungsschutz bieten möchte, muss entweder die Freigrenze überschreiten und pauschal versteuern oder das Budget entsprechend planen.
Ob die Sachbezugsvariante im Einzelfall steuerlich optimal ist und wie sie korrekt in der Lohnbuchhaltung umgesetzt wird, hängt von den konkreten Umständen im Betrieb ab und sollte mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Als nächsten Schritt empfiehlt es sich, die aktuelle Beitragsstruktur eines infrage kommenden bKV-Tarifs mit der 50-Euro-Grenze abzugleichen und zu prüfen, welche anderen Sachbezüge im Unternehmen bereits genutzt werden, um Doppelbelastungen der Freigrenze zu vermeiden. Als Versicherungsmakler werden wir im Auftrag unserer Kunden tätig und können dabei helfen, einen passenden Budgettarif und eine praxistaugliche Abrechnungslogik zu finden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Sachbezugsfreigrenze?
Die Sachbezugsfreigrenze ist ein Betrag, bis zu dem Arbeitgeber Zusatzleistungen steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können. Aktuell liegt diese Grenze bei 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter.
Wie wird die bKV als Sachbezug behandelt?
Die bKV wird als Sachbezug behandelt, wenn der Arbeitgeber die Versicherung direkt für den Mitarbeiter abschließt und die Beiträge bezahlt. In diesem Fall bleibt der Betrag bis zur Freigrenze steuerfrei.
Was passiert bei Überschreitung der 50 Euro?
Überschreitet der Beitrag die 50 Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Das bedeutet, dass nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Betrag versteuert werden muss.
Gilt die Freigrenze auch für Minijobber?
Ja, Minijobber können Sachbezüge bis 50 Euro erhalten, ohne dass dies auf ihr monatliches Entgelt angerechnet wird. Dies schützt den Status des Minijobs.
Wie kann ich die bKV optimal nutzen?
Um die bKV optimal zu nutzen, sollten Sie die Beitragsstruktur regelmäßig prüfen und sicherstellen, dass die Freigrenze nicht überschritten wird. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

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