bKV-Whitepaper 2026: Was ein Gesundheitsbudget kostet und was steuerlich gilt
Was kostet ein Gesundheitsbudget für die Belegschaft wirklich – und was bleibt davon beim Mitarbeitenden übrig? Für das bKV-Whitepaper 2026 haben wir die Beiträge aus 42 Budgettarifen von 19 Versicherern ausgewertet und die Regeln zusammengetragen, die in der Praxis über Erfolg oder Ärger entscheiden. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Zahlen zusammen.
Was ein Budgettarif im Schnitt kostet
Bei einem Budgettarif der betrieblichen Krankenversicherung schließt der Betrieb eine Zusatzversicherung für seine Beschäftigten ab. Jede versicherte Person erhält ein festes Jahresbudget und entscheidet selbst, wofür sie es einsetzt: Zahnersatz, Sehhilfe, Vorsorge, Heilpraktiker. Für den Betrieb steht der Beitrag fest, unabhängig davon, wer wie viel einreicht.
Die Monatsbeiträge je versicherter Person (Stand September 2026):
- 300 Euro Budget: ab 5,85 Euro, im Schnitt 13,89 Euro
- 600 Euro Budget: ab 17,75 Euro, im Schnitt 23,65 Euro
- 900 Euro Budget: ab 23,55 Euro, im Schnitt 31,97 Euro
- 1.200 Euro Budget: ab 27,72 Euro, im Schnitt 39,84 Euro
- 1.500 Euro Budget: ab 19,79 Euro, im Schnitt 45,53 Euro
Die große Spanne erklärt sich durch den Zuschnitt: Tarife, die nur einen Bereich abdecken – etwa ausschließlich Zahnleistungen – liegen am unteren Rand, Tarife mit stationären Leistungen und Services am oberen. Auffällig ist, wie klein der Aufschlag für ein höheres Budget ausfällt: Von 300 auf 600 Euro sind es im Schnitt rund zehn Euro mehr im Monat, von 1.200 auf 1.500 Euro nur noch knapp sechs.
Warum die Gehaltserhöhung das 2,2-Fache kostet
Eine Gehaltserhöhung muss erst Steuer und Sozialabgaben passieren, bevor sie bei den Beschäftigten ankommt. Der Sachbezug nicht. Rechnet man mit 45 Prozent Abzügen beim Mitarbeitenden und 21 Prozent Arbeitgeberanteil, ergibt sich für 600 Euro Budget folgendes Bild: Der bKV-Beitrag kostet den Betrieb 23,65 Euro im Monat. Für dieselbe Nettowirkung über das Gehalt wären 52,03 Euro fällig – das 2,2-Fache. Bei 25 Beschäftigten sind das über 8.500 Euro Unterschied im Jahr.
Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag
Bis 50 Euro je Monat und Kopf bleibt der Versicherungsschutz als Sachbezug lohnsteuer– und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Voraussetzung ist, dass der Betrieb Versicherungsnehmer ist, die Beiträge unmittelbar an den Versicherer zahlt und kein Barzuschuss an die Beschäftigten fließt.
Der häufigste Fehler in der Praxis: Tankgutschein, Jobticket und bKV laufen im selben Monat zusammen über die Grenze. Dann wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag. Liegt der Beitrag höher, bleiben die Pauschalierung mit 30 Prozent nach § 37b EStG oder die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG mit dem Durchschnittssteuersatz der Belegschaft – wobei die Pauschalsteuer die Sozialversicherungsbeiträge nicht ersetzt.
Worauf es bei der Tarifwahl ankommt
Der Beitrag ist selten das Entscheidende. Im Alltag trennen andere Punkte die Tarife, die halten, was die Broschüre verspricht, von denen, die im Leistungsfall enttäuschen: Gibt es Gesundheitsfragen oder Wartezeiten? Sind laufende und angeratene Behandlungen mitversichert? Erhalten Beschäftigte im ersten Jahr das volle Budget oder nur einen Anteil je Restmonat? Erstattet der Versicherer erst nach Vorleistung der Krankenkasse? Und was passiert mit dem Restbudget zum Jahresende – es verfällt bei den meisten Tarifen.
Das Whitepaper: elf Seiten, kostenlos
Im vollständigen Whitepaper stehen alle Leistungsbereiche im Überblick, die Beiträge je Budgethöhe, der Vergleich zur Gehaltserhöhung, das Steuerkapitel, zwölf Prüfpunkte für den Tarifvergleich, die Einführung in sieben Schritten sowie eine Checkliste mit zehn Fragen und den sechs Fehlern, die uns am häufigsten begegnen.
Sie erhalten es kostenlos und ohne Verpflichtung: bKV-Whitepaper 2026 anfordern. Nach dem Absenden des Formulars kommt der persönliche Download-Link sofort per E-Mail.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu steuerlichen Fragen und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt, insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage.
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