Wie funktioniert die Abrechnung bei bKV-Budgettarifen?

💼  Die Abrechnung bei bKV-Budgettarifen erfolgt in der Regel sehr nutzerfreundlich und digitalisiert – sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende.

1. Arbeitgeber schließt Rahmenvertrag ab

Der Arbeitgeber wählt einen passenden Budgettarif (z. B. 500 €, 1.000 € oder 1.500 € jährlich pro Mitarbeitendem) und schließt einen Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherer ab. Die Beiträge werden monatlich pro Person gezahlt und sind in der Regel als Sachbezug steuerlich begünstigt.

2. Mitarbeitende nutzen das Gesundheitsbudget

Nach Versicherungsbeginn (meist ohne Wartezeit) können Mitarbeitende ihr persönliches Budget sofort nutzen – z. B. für:

3. Rechnungseinreichung durch Mitarbeitende

Die Mitarbeitenden lassen sich die Gesundheitsleistung beim Arzt oder Therapeuten erbringen und erhalten eine Privatrechnung. Diese wird dann:

  • digital per App oder Webportal des Versicherers eingereicht
  • geprüft und direkt an die Mitarbeitenden erstattet, bis zur Höhe des vereinbarten Budgets

Beispiel: Hat ein Mitarbeitender ein Budget von 1.000 € und reicht eine Zahnarztrechnung über 600 € ein, wird dieser Betrag (sofern erstattungsfähig) vollständig übernommen. Der Restbetrag von 400 € steht weiterhin zur Verfügung.

4. Keine Vorkasse durch den Arbeitgeber

Die Abrechnung erfolgt nicht über den Arbeitgeber. Dieser zahlt lediglich die monatlichen Beiträge. Die gesamte Leistungsabwicklung läuft zwischen Mitarbeitendem und Versicherer – das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.

5. Transparenz und Kontrolle

Mitarbeitende können ihr verbleibendes Budget jederzeit über die App oder das Online-Portal einsehen.


Fazit: Die Abrechnung bei bKV-Budgettarifen ist einfach, digital und entlastet den Arbeitgeber. Mitarbeitende profitieren von einer schnellen Kostenerstattung und hoher Flexibilität bei der Nutzung ihres Gesundheitsbudgets.


 

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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu steuerlichen Fragen und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt, insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage.

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Ingrida Sander

Ingrida Sander

Geschäftsführerin

Finanz- und Versicherungsmakler Sander GmbH

Telefon: 06483-2424-900 | Email: bkv@makler-sander.com